17 überlebenswichtige Fakten, die man zu dem neuen Widerrufsrecht kennen sollte

Am Freitag, dem dreizehnten Juni 2014, trat europaweit das neue Widerrufsrecht für den Onlinehandel in Kraft. Abmahnanwälte lauern schon in den Startlöchern, um über nicht rechtskonforme Webshops zu richten.

Um unsere Leser vor diesem Schicksal zu bewahren, stellen wir eine einfache Übersichtliste der wichtigsten Fakten zu dem neuen Widerrufsrecht zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis

Wir übernehmen keinerlei Haftung dafür, dass diese Muster oder einzelne darin enthaltene Formulierungen einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Ihre Verwendung bietet keinen absoluten Schutz gegen Abmahnungen, da eine Abmahnung auch unabhängig von ihrer juristischen Durchsetzbarkeit ausgesprochen werden kann. Die Verwendung der Muster kann eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen anwaltlich beraten.

Während europaweit nicht unerhebliche Verschärfungen auf manche Mitgliedsstaaten zukommen, werden interessanterweise die Verbraucherschutzregeln in Deutschland in großen Teilen sogar abgeschwächt. Dies wird den Shopbetreibern das Leben etwas einfacher gestalten, aber auch die Warenpreise für die Verbraucher senken.

Denn die bisher kostenlosen Retouren, die ohne Angabe eines Grundes möglich waren, mussten natürlich mit in die Kalkulation einbezogen werden. Somit wird sich unter dem Strich dieses Gesetz auch für die Konsumenten in Deutschland positiv auswirken.

 

Für den Verbraucher gilt:

  • Europaweit gilt eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.
  • Bisher konnte die Ware ohne Begründung zurückschickt werden, dies ist auch weiterhin möglich, auch wenn auf großen Medien wie focus.de das Gegenteil behauptet wird.
  • Bisher trägt der Händler die Kosten der Rücksendung. Bei dem neuen Gesetz trägt dies der Verbraucher.
  • Derzeit gilt ein unbefristetes Widerrufsrecht bei unterbliebener oder falscher Belehrung seitens des Händlers. Ab sofort gilt mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss, falls der Händler falsch belehrt hat.
  • Nicht alle Waren können zurückgesendet werden. z.B. aus Hygienegründen versiegelte Ware, deren Versiegelung entfernt wurde.
  • Im Streifall muss der Verbraucher nachweisen, das seine Widerrufserklärung beim Händler tatsächlich eingegangen ist. In der Praxis genügt es, beim senden einer  E-Mail zu dokumentieren, dass diese im gesendet Ordner des eigenen Postfachs liegt.

Der Händler muss folgendes beachten:

Während des Bestellvorgangs:

  • Einheitliche europäische Muster für Widerrufsbelehrungen für den Verbraucher benutzen.
  • Das europaweit einheitliche Formular zur Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis bietet es sich an, dieses bei dem Bestellvorgang als PDF mit zu versenden.
  • Geschieht der Widerruf über ein Webformular des Händlers, muss dieser den Eingang der Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Also wieder eine E-Mail an den Verbraucher senden.
  • Zahlvorgang: 1) Der Händler darf bei einer Kreditkartenzahlung nicht mit verdienen.  2) Dem Verbraucher muss mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt werden, bei dem ohne zusätzliche Aufschläge bezahlt werden kann. Dies kann z.B. eine Überweisung sein.
  • Eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme muss klar kommuniziert werden. Anfragen von Bestandskunden per Telefon zum Bestellvorgang dürfen nur mit dem Grundtarif berechnet werden.
  • Checkboxen für Zusatzleistungen dürfen nicht mehr automatisch angehakt sein.

Bei einem Widerruf:

  • Übernahme der Kosten von Fracht-, Liefer-, Versand- und Rücksendungskosten durch Händler, sofern der Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert war.
  • Der Händler kann beim Widerrufsfall des Vertrages den Kaufpreis bis zum erhalten der Ware zurückbehalten.
  • Für den Händler ist die Frage relevant, ob die Bestellungen in einer einheitlichen Lieferung oder in Teillieferungen erledigt wird. Eine einheitliche Widerrufsregelung ist nur möglich, wenn der Händler festlegt, das  alle Waren einer Bestellung in einer Lieferung versendet werden.
  • Der Händler ist im Widerrufsfall lediglich verpflichtet, die Standardkosten für die Hinsendung der Ware zum Kunden zu tragen.
  • Bei nicht paketversandfähiger Ware muss  der Online-Händler die Höhe der Rücksendkosten in der Widerrufsbelehrung angeben.

Eine Mustervorlage zu dem neuen Widerrufsrecht haben wir in diesem Blogbeitrag hinterlegt.

Weitere Infos zu dem neuen Widerrufsrecht finden sich im Netz unter:

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